Zeitschriftenabos: Ermäßigter Steuersatz für Werbegeschenke
Verkäufer von Abomodellen bieten Interessenten bei Abschluss eines Abos häufig kostenlose Werbeprämien an. Hier stellt sich die Frage, ob die Werbeprämie als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt oder ob es sich um eine separate Leistung handelt. Sofern die separate Leistung unentgeltlich erfolgt, ist zu prüfen, ob dieser Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Steuersatzes.
Im Ausgangsverfahren ging es um einen in Portugal ansässigen Verlag, der Zeitschriftenabos ohne Mindestbezugsdauer vertreibt. Im Rahmen von Werbekampagnen bietet er neuen Abonnenten ein Geschenk (Abo-Prämie) an. Die Abo-Prämie ist ein Tablet oder ein Smartphone mit einem Stückwert von unter 50 EUR. Nach Zahlung der ersten Abo-Monatsrate erhält der neue Abonnent die Abo-Prämie zusammen mit seiner Zeitschrift. Das Abo kann bereits nach einem Monat wieder gekündigt werden, wobei der Kunde die Prämie behalten darf. Der Verlag behandelte die Abo-Prämie als Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Abo-Prämie als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern sei, und zog den Regelsteuersatz heran.
Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten des Verlags: Die Abo-Prämie ist eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung. Die Gewährung der Abo-Prämie diene nur dem Zweck, die Zahl der Abonnenten zu erhöhen und damit die vom Verlag erzielten Gewinne zu steigern. Unschädlich sei, dass die Kunden die Prämie behalten dürften, auch wenn sie das Abo direkt nach Zahlung der ersten Monatsrate wieder kündigten. Der Verlag habe dies in seiner Kalkulation bereits berücksichtigt. Der Abo-Prämie komme also kein eigenständiger Zweck zu, sondern sie ermögliche das digitale Lesen der Zeitschriften, mithin die optimale Nutzung der Hauptleistung. Ein weiteres Indiz für diese Wertung sei der geringe Preis der Abo-Prämie im Verhältnis zum Abo.
Hinweis: Die Einordnung der Prämie als Nebenleistung führt dazu, dass sie steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt und somit auch vom ermäßigten Steuersatz der Zeitschriftenlieferung profitiert. Das Entgelt muss daher nicht aufgeteilt werden.