Fremdwährung: Welcher Umrechnungskurs in der Einkommensteuererklärung anzuwenden ist
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, müssen alle darin enthaltenen Beträge in Euro angegeben werden. Einnahmen oder Ausgaben in Fremdwährung sind folglich in Euro umzurechnen. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, welcher Umrechnungskurs anzuwenden ist. Es gibt verschiedene Quellen (z.B. die Bundesbank oder die Onlineplattform OANDA) sowie verschiedene Kurse (den Briefkurs und den Geldkurs). Kann man die Quelle für den Kurs selbst aussuchen? Darüber musste das Finanzgericht Hessen (FG) urteilen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der R-Ltd. (Sitz und Geschäftsleitung in China). Am 02.01.2015 wurde eine Gewinnausschüttung in chinesischen Yuan (CNY) beschlossen. Die Ausschüttung erfolgte am 19.01.2015 unter Abzug der chinesischen Quellensteuer, welche am 15.01.2015 an das Finanzamt entrichtet wurde. Dem Konto der Klägerin wurde am 19.01.2015 ein Betrag von 127.782.826 EUR (Briefkurs) gutgeschrieben.
Die Klägerin erfasste in ihrer Buchführung einen Beteiligungsertrag von 141.980.918 EUR (Kurs von OANDA), einen Zahlungseingang von 127.782.826 EUR und eine Quellensteuer von 14.198.092 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch sowohl für den Beschluss- als auch für den Auszahlungstag den jeweiligen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB), was zu einem höheren Kursgewinn führte.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Forderung der Klägerin gegenüber der R-Ltd. ist mit dem EZB-Referenzkurs umzurechnen. Ein Ansatz mit dem Devisenkassamittelkurs ist steuerrechtlich nicht gerechtfertigt. Auch für Fremdwährungsforderungen gilt das Anschaffungskostenprinzip. Die Umrechnung erfolgt anhand des EZB-Referenzkurses. Dies stellt eine gleichheitsgerechte Besteuerung sicher. Es ist nicht relevant, dass die Plattform OANDA eine größere Bedeutung für die Wirtschaftspraxis hat als der EZB-Referenzkurs. Auch die gezahlte Quellensteuer ist mit dem EZB-Referenzkurs umzurechnen.