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Grundstücksverkauf: Recht auf Vorsteuerabzug bei Insolvenz des Verkäufers?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Recht auf Vorsteuerabzug bei einem angeblich begangenen Rechtsmissbrauch entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Kapitalgesellschaft namens "HA.EN." und der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen.

Im Jahr 2007 gewährte eine Bank einer Verkäuferin ein Darlehen für die Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Immobilienentwicklung. Zum Zweck der Besicherung bestellte die Verkäuferin der Bank ein vertragliches Grundpfandrecht an einem Grundstück. 2015 übernahm HA.EN. durch einen Forderungsabtretungsvertrag sämtliche Geldforderungen aus dem Darlehensvertrag, den die Bank mit der Verkäuferin geschlossen hatte, sowie sämtliche zur Besicherung der Vertragserfüllung bestellten Rechte inklusive des vertraglichen Grundpfandrechts. Bei Abschluss des Vertrags bestätigte HA.EN., dass sie sie sich bewusst sei, dass die Verkäuferin insolvent sei. Die Bank übertrug sodann das an dem Grundstück der Verkäuferin bestellte Grundpfandrecht auf HA.EN.

Nach gescheiterter Versteigerung des Grundstücks bekam HA.EN. das Angebot, das Grundstück zu übernehmen, womit ein Teil ihrer Forderungen abgegolten würde. HA.EN. übte das Recht aus und übernahm das Grundstück. In der Mehrwertsteuererklärung für November 2016 zog HA.EN. die Vorsteuer aus dem Erwerb (ca. 1 Mio. EUR). Die Verkäuferin gab die Mehrwertsteuer ebenfalls in ihrer Mehrwertsteuererklärung an, führte diese jedoch nicht an den Fiskus ab. Am 01.10.2016 wurde die Verkäuferin für insolvent erklärt. Die Steuerbehörde versagte HA.EN. den Vorsteuerabzug, da diese gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Verkäuferin die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen werde. HA.EN. habe rechtsmissbräuchlich gehandelt.

Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen eines Grundstücksverkaufs das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde. Aus unionsrechtlicher Sicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerber rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, und ihm daher das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden. Eine solche nationale Praxis würde auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2022)

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