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Verstoß gegen das Zollrecht: Wo ist der Ort der Einfuhr?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich eine Entscheidung zum Ort der Einfuhr bei Verstoß gegen das Zollrecht getroffen. Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen und dem Hauptzollamt Hamburg. Die Beteiligten stritten um die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer auf ein Fahrzeug, das unter Verstoß gegen das Zollrecht in das Gebiet der EU verbracht wurde. Der Steuerpflichtige hatte dieses Fahrzeug in Georgien erworben. Er ließ es dort zu und gelangte in Bulgarien in das Gebiet der EU. Ohne das Fahrzeug bei einer Einfuhrzollstelle anzumelden, fuhr er weiter über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland. Das Fahrzeug geriet am 28.03.2019 in eine Kontrolle durch eine Einheit des Hauptzollamts. Außerdem fiel es im Oktober 2020 wegen eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf, ebenfalls auf deutschem Boden.

Das Finanzgericht Hamburg legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser hat entschieden, dass der Ort der Einfuhr eines solchen Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Der Steuerpflichtige ist in Deutschland ansässig und hat das Fahrzeug mindestens von März 2019 bis Oktober 2020 in Deutschland benutzt. Im Streitfall ist somit der Ort der Einfuhr Deutschland.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2022)

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