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Kulturelle Aufgaben: Leistungen eines Museumsführers bleiben umsatzsteuerfrei

Umsätze von Museen, Theatern, Orchestern und Büchereien können umsatzsteuerfrei erbracht werden, sofern es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände handelt. Gleiches gilt nach dem Umsatzsteuergesetz für Umsätze von gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer, sofern ihnen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erfasst die Umsatzsteuerbefreiung bei Museen nicht nur die Eintrittspreise, sondern auch andere typische Museumsleistungen mit Kulturbezug. Hierzu gehören auch Führungen für Museumsgäste - jedenfalls, wenn das Museum ausschließlich in Begleitung eines Gästeführers besucht werden kann.

Geklagt hatte der Gästeführer eines Museums, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar war. Betreiberin des Museums und Auftraggeberin des Gästeführers war eine gemeinnützige Stiftung, die umsatzsteuerfreie Leistungen für die Museumsbesucher erbrachte. Die zuständige Bezirksregierung hatte dem Gästeführer bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Gästeführers trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig waren, entschied das Finanzgericht (FG), dass die Umsätze steuerfrei bleiben können.

Der BFH folgte der Auffassung des FG und hielt die Steuerbefreiung ebenfalls für anwendbar. Umsätze der staatlichen Museen sowie gleichartiger Einrichtungen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche Museen erfüllen. Dies war hier gegeben. Das Museum, in dem ein Gästeführer seine Leistung erbringt, darf auch das Museum einer dritten Person (hier: einer Stiftung) sein. Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, war für die Steuerbefreiung unerheblich.

Hinweis: Der BFH stellte klar, dass andere selbständige Subunternehmer des Museums, die keine eigenen kulturellen Leistungen erbringen und daher nicht über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, nicht umsatzsteuerfrei tätig werden können. Hierunter fallen beispielsweise Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienste.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2022)

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