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Grenzgänger: Können Beiträge an eine Schweizer Pensionskasse steuerlich berücksichtigt werden?

Wenn man in einem anderen Land arbeitet, als man wohnt, kann dies manchmal steuerlich anspruchsvoll werden. So kann es sein, dass die Aufwendungen, die man in dem einen Land zahlen muss, im anderen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Beispielsweise gibt es bei der Sozialversicherung enorme Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Beiträge, die im Ausland gezahlt wurden, müssen dann danach beurteilt werden, ob sie den deutschen Beiträgen entsprechen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) über die Beiträge an eine Schweizer Pensionskasse entscheiden.

Die Klägerin arbeitet als Lehrerin in der Schweiz, wohnt aber in Deutschland und wird deshalb als sogenannte Grenzgängerin besteuert. Mit Beginn ihrer Tätigkeit im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons aufgenommen. Diese Pensionskasse führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen nach Schweizer Recht. In den Einkommensteuererklärungen 2016 bis 2018 erklärte die Klägerin Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Das Finanzamt folgte ihrer hierzu vorgenommenen Berechnung jedoch nicht.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse entrichteten Arbeitgeberbeiträge seien Arbeitslohn. Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach deutschem Steuerrecht steuerfrei. Für den Arbeitgeber ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung überobligatorischer Beiträge aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Es handele sich damit um Beiträge aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die überobligatorischen Beiträge könnten zwar grundsätzlich steuerfrei sein, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag, der im Streitfall schon ausgeschöpft gewesen sei. Die Aufteilung der reglementarischen Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge sei im Wege der Schätzung vorzunehmen. Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge sei nicht möglich. Eine Bescheinigung der Pensionskasse über die Höhe der obligatorischen Beiträge habe die Klägerin nicht vorgelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

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